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Artikel 12 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 12

ÜBERPRÜFUNG VON ENTSCHEIDUNGEN

(1) Eine einführende Vertragspartei kann bei Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse über mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, eine Entscheidung über eine absichtliche grenzüberschreitende Verbringung jederzeit überprüfen und ändern. In einem solchen Fall informiert die Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen alle Anmelder, die zuvor Verbringungen des von der Entscheidung betroffenen lebenden veränderten Organismus angemeldet haben, sowie die Informationsstelle für biologische Sicherheit und erläutert die Gründe für ihre Entscheidung.

(2) Eine ausführende Vertragspartei oder ein Anmelder kann die einführende Vertragspartei ersuchen, eine sie beziehungsweise ihn betreffende Entscheidung nach Artikel 10 zu überprüfen, wenn die ausführende Vertragspartei oder der Anmelder der Ansicht ist, dass

  1. a) eine Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Ergebnis der Risikobeurteilung, auf der die Entscheidung beruhte, beeinflussen kann, oder
  2. b) zusätzliche einschlägige wissenschaftliche oder technische Informationen verfügbar geworden sind.

(3) Die einführende Vertragspartei beantwortet ein solches Ersuchen innerhalb von neunzig Tagen schriftlich und erläutert die Gründe für ihre Entscheidung.

(4) Die einführende Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen für künftige Einfuhren eine Risikobeurteilung verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044299

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