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Artikel 11 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 11

VERFAHREN BEI LEBENDEN VERÄNDERTEN ORGANISMEN, DIE ZUR UNMITTELBAREN VERWENDUNG ALS LEBENS- ODER FUTTERMITTEL ODER ZUR VERARBEITUNG VORGESEHEN SIND

(1) Eine Vertragspartei, die endgültig über die innerstaatliche Verwendung einschließlich des Inverkehrbringens eines lebenden veränderten Organismus entscheidet, der möglicherweise zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung grenzüberschreitend verbracht wird, teilt diese Entscheidung den anderen Vertragsparteien innerhalb von fünfzehn Tagen über die Informationsstelle für biologische Sicherheit mit. Diese Mitteilung hat mindestens die Angaben nach Anlage II zu enthalten. Die Vertragspartei stellt der innerstaatlichen Anlaufstelle jeder Vertragspartei, die das Sekretariat vorher darüber informiert hat, dass sie keinen Zugang zur Informationsstelle für biologische Sicherheit hat, eine schriftliche Kopie der Mitteilung zur Verfügung. Diese Bestimmung findet auf Entscheidungen über Feldversuche keine Anwendung.

(2) Die Vertragspartei, die eine Entscheidung nach Absatz 1 trifft, stellt sicher, dass der Antragsteller gesetzlich verpflichtet ist, richtige Angaben zu machen.

(3) Jede Vertragspartei kann von der in Anlage II Buchstabe b genannten Behörde zusätzliche Angaben anfordern.

(4) Eine Vertragspartei kann eine Entscheidung über die Einfuhr von lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, nach ihrem innerstaatlichen Recht treffen, wenn dies mit dem Ziel dieses Protokolls vereinbar ist.

(5) Jede Vertragspartei stellt, falls verfügbar, der Informationsstelle für biologische Sicherheit alle innerstaatlichen Gesetze, Vorschriften und Leitlinien zur Verfügung, die auf die Einfuhr von lebenden veränderten Organismen, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind, anwendbar sind.

(6) Eine Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist, oder eine Vertragspartei mit einem im Übergang befindlichen Wirtschaftssystem kann, wenn sie über kein innerstaatliches Recht im Sinne des Absatzes 4 verfügt, in Ausübung ihrer staatlichen Hoheitsgewalt über die Informationsstelle für biologische Sicherheit erklären, dass ihre Entscheidung vor der ersten Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen ist und über den Angaben nach Absatz 1 gemacht wurden, nach folgendem Verfahren getroffen wird:

  1. a) Risikobeurteilung im Einklang mit Anlage III und
  2. b) Entscheidung innerhalb eines absehbaren Zeitraums, der zweihundertsiebzig Tage nicht überschreitet.

(7) Versäumt es eine Vertragspartei, ihre Entscheidung nach Absatz 6 mitzuteilen, so gilt dies weder als Zustimmung zur Einfuhr eines lebenden veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen ist, noch als Ablehnung, es sei denn, die Vertragspartei hat etwas anderes bestimmt.

(8) Ist wegen unzureichender einschlägiger wissenschaftlicher Daten und Kenntnisse der Umfang möglicher nachteiliger Auswirkungen eines lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Gebiet der einführenden Vertragspartei wissenschaftlich nicht sicher nachzuweisen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, so hindert dies diese Vertragspartei nicht daran, hinsichtlich der Einfuhr des betreffenden lebenden veränderten Organismus, der zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen ist, gegebenenfalls eine Entscheidung zu treffen, um derartige mögliche nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(9) Eine Vertragspartei kann angeben, dass sie Bedarf an finanzieller und technischer Hilfe und am Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf lebende veränderte Organismen hat, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder zur Verarbeitung vorgesehen sind. Die Vertragsparteien arbeiten nach den Artikeln 22 und 28 zusammen, um diesen Bedarf zu decken.

Schlagworte

Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044298

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