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Artikel 13 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 13

VEREINFACHTES VERFAHREN

(1) Eine einführende Vertragspartei kann unter der Voraussetzung, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die sichere absichtliche grenzüberschreitende Verbringung lebender veränderter Organismen im Einklang mit dem Ziel dieses Protokolls sicherzustellen, der Informationsstelle für biologische Sicherheit im Voraus Folgendes mitteilen:

  1. a) Fälle, in denen die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung in ihr Gebiet und die Anmeldung der Verbringung bei der einführenden Vertragspartei gleichzeitig erfolgen dürfen, und
  2. b) Einfuhren lebender veränderter Organismen in ihr Gebiet, die vom Verfahren der vorherigen Zustimmung in Kenntnis der Sachlage ausgenommen sind.

    Anmeldungen nach Buchstabe a können auch auf nachfolgende ähnliche Verbringungen in das Gebiet derselben Vertragspartei Anwendung finden.

(2) Bei Anmeldung einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung nach Absatz 1 Buchstabe a sind die in Anlage I genannten Angaben zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044300

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