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Artikel 10 Übereinkommen über die biologische Vielfalt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2003

Artikel 10

ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

(1) Entscheidungen der einführenden Vertragspartei sind im Einklang mit Artikel 15 zu treffen.

(2) Die einführende Vertragspartei teilt dem Anmelder innerhalb des in Artikel 9 genannten Zeitraums schriftlich mit, ob die absichtliche grenzüberschreitende Verbringung

  1. a) erst nach schriftlicher Zustimmung der einführenden Vertragspartei oder
  2. b) nach frühestens neunzig Tagen ohne anschließende schriftliche Zustimmung

    erfolgen darf.

(3) Innerhalb von zweihundertsiebzig Tagen nach Eingang der Anmeldung teilt die einführende Vertragspartei dem Anmelder und der Informationsstelle für biologische Sicherheit schriftlich ihre folgende Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a mit:

  1. a) Genehmigung der Einfuhr mit oder ohne Auflagen sowie mit der Angabe, wie die Entscheidung auf spätere Einfuhren des gleichen lebenden veränderten Organismus Anwendung findet;
  2. b) Verbot der Einfuhr;
  3. c) Anforderung zusätzlicher einschlägiger Angaben im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht oder Anlage I; bei der Berechnung des Zeitraums, innerhalb dessen die einführende Vertragspartei antworten muss, wird die Anzahl der Tage, die sie auf zusätzliche einschlägige Angaben warten muss, nicht berücksichtigt, oder
  4. d) Information des Anmelders, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum um einen festgelegten Zeitraum verlängert wird.

(4) Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Zustimmung ohne Auflagen erteilt wird, sind bei Entscheidungen nach Absatz 3 die Gründe für die Entscheidung zu nennen.

(5) Versäumt es die einführende Vertragspartei, ihre Entscheidung innerhalb von zweihundertsiebzig Tagen nach Eingang der Anmeldung mitzuteilen, so gilt dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung.

(6) Ist wegen unzureichender einschlägiger wissenschaftlicher Daten und Kenntnisse der Umfang möglicher nachteiliger Auswirkungen eines lebenden veränderten Organismus auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt im Gebiet der einführenden Vertragspartei wissenschaftlich nicht sicher nachzuweisen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, so hindert dies diese Vertragspartei nicht daran, hinsichtlich der Einfuhr des betreffenden lebenden veränderten Organismus gegebenenfalls eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 zu treffen, um derartige mögliche nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(7) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien *) dient, beschließt auf ihrer ersten Tagung geeignete Verfahren und Mechanismen, um die Entscheidungsfindung einführender Vertragsparteien zu erleichtern.

___________

*) Anm. d. Übers.: Zur Vervollständigung (vgl. zB Artikel 7 Absatz 4) sollte im englischen Text „of this Protocol“ und im deutschen Text „dieses Protokolls“ hinzugefügt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002878

Dokumentnummer

NOR40044297

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