Artikel 15
RISIKOBEURTEILUNG
(1) Risikobeurteilungen nach diesem Protokoll sind streng wissenschaftlich, im Einklang mit Anlage III und unter Berücksichtigung anerkannter Risikobeurteilungsverfahren durchzuführen. Solche Risikobeurteilungen sind mindestens auf die nach Artikel 8 gemachten Angaben und andere verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen lebender veränderter Organismen auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind, festzustellen und zu beurteilen.
(2) Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass für Entscheidungen nach Artikel 10 Risikobeurteilungen durchgeführt werden. Sie kann den Exporteur verpflichten, die Risikobeurteilung durchzuführen.
(3) Die Kosten der Risikobeurteilung sind vom Anmelder zu tragen, wenn die einführende Vertragspartei dies verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002878
Dokumentnummer
NOR40044302
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