Artikel 9
BESTÄTIGUNG DES EINGANGS DER ANMELDUNG
(1) Die einführende Vertragspartei bestätigt dem Anmelder schriftlich innerhalb von neunzig Tagen nach Empfang den Eingang der Anmeldung.
(2) Aus der Empfangsbestätigung hat hervorzugehen,
- a) an welchem Tag die Anmeldung eingegangen ist;
- b) ob die Anmeldung dem ersten Anschein nach die Angaben nach Artikel 8 enthält;
- c) ob nach dem innerstaatlichen Recht der einführenden Vertragspartei oder nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren vorzugehen ist.
(3) Das in Absatz 2 Buchstabe c genannte innerstaatliche Recht ist mit diesem Protokoll vereinbar.
(4) Versäumt es die einführende Vertragspartei, den Eingang einer Anmeldung zu bestätigen, so gilt dies nicht als Zustimmung zu einer absichtlichen grenzüberschreitenden Verbringung.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Gesetzesnummer
20002878
Dokumentnummer
NOR40044296
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