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§ 34 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 34

Kundmachungen gemäß § 6 Abs. 3, 4 und 5, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 sind vom Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die in den Kundmachungen enthaltenen Richtlinien treten mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft, sofern darin kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.