§ 33
Eingaben, Niederschriften sowie schriftliche Erklärungen und Vereinbarungen im Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 33
Eingaben, Niederschriften sowie schriftliche Erklärungen und Vereinbarungen im Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.