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§ 33 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 33

Eingaben, Niederschriften sowie schriftliche Erklärungen und Vereinbarungen im Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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