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§ 12 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 12

(1) Für die Inanspruchnahme eines Betriebes ist als Vergütung ein Betrag zu leisten, der bei Verpachtung eines Betriebes gleicher Art im ordentlichen wirtschaftlichen Verkehr zu erzielen ist.

(2) Für Liegenschaften, Räume, Garagen, Einrichtungsgegenstände und sonstige bewegliche Sachen, die zu einem in Anspruch genommenen Betrieb gehören, gebührt neben der Vergütung gemäß Abs. 1 keine gesonderte Vergütung nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 11.

(3) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die gemäß Abs. 1 zu leistende Vergütung für die Inanspruchnahme von Betrieben unter Zugrundlegung bestimmter Betriebsmerkmale (Zimmerpreise, Nutzfläche, Einstellplätze u. dgl.) oder bestimmter Betriebsziffern (Einheitswert, Durchschnittsumsatz u. dgl.) in Bauschbeträgen zu ermitteln ist. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß derjenige, der zur Leistung der Vergütung verpflichtet ist, außer dem Bauschbetrag auch die Kosten für Wasserversorgung, Kanalräumung, Unratabfuhr, Rauchfangkehrung u. dgl. zu bezahlen hat.