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§ 10 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 10

(1) Für Grundstücke, die zu Beginn der Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzt waren, ist die Vergütung nach den ortsüblichen Pachtzinsen zu bemessen. Eine Änderung in der Verwendung des Grundstückes nach Beginn der Inanspruchnahme oder eine damit zusammenhängende Wertänderung wird nicht berücksichtigt.

(2) Verbleibt dem Anspruchsberechtigten ein Teil der Grundstücknutzung oder ist mit der Inanspruchnahme eine wesentliche Erschwernis für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Anspruchsberechtigten verbunden, so ist dies bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.