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§ 9 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 9

Ist ein Garten in Anspruch genommen, so ist für jeden Quadratmeter monatlich eine Vergütung von 25 Groschen bis zu einem Ausmaß von 650 Quadratmetern, von 10 Groschen für das Mehrausmaß bis zu 2000 Quadratmetern und von 5 Groschen für das weitere Mehrausmaß zu leisten.