§ 14.
(1) Ist die Höhe des Verlustes bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder bei Grundvermögen auf dem Lande zu ermitteltn, so ist von dem von der Volksrepublik Rumänien anerkannten Betrag auszugehen. Für die Umrechnung von Lei auf Schilling ist § 15 Abs. 2 anzuwenden.
(2) Macht ein Entschädigungswerber Verluste geltend, die sich sowohl auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen als auch auf Grundvermögen oder auf sonstige in den §§ 10 bis 13 genannte Vermögenschaften, Rechte und Interessen beziehen, so ist von der in Rumänien vor dem 12. September 1944 behördlich festgesetzten Gesamtsumme auszugehen. Die Umrechnung der Gesamtsumme ist von Lei auf Schilling in der Weise vorzunehmen, daß einem Leu der Betrag von 10 Groschen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR40026566
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