§ 15.
(1) Bei Vermögenschaften, Rechten und Interessen, deren Verlust von der Volksrepublik Rumänien gemäß Artikel 1 des Vertrages entschädigt und bei denen die Ermittlung des Verlustes nicht ausdrücklich anders geregelt wird, ist der Verlust nach dem Wert zum Zeitpunkt der Maßnahme unter sinngemäßer Anwendung der Regeln des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der geltenden Fassung zu schätzen.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz die Umrechnung von Lei auf Schilling nicht anders geregelt hat, entspricht
- a) einem vor dem 15. August 1947 geltenden Leu ein Betrag von 25 Groschen,
- b) einem seit dem 15. August 1947 und vor dem 28. Jänner 1952 geltenden Leu ein Betrag von 33 Groschen,
- c) einem seit dem 28. Jänner 1952 geltenden Leu ein Betrag von 2˙16 Schilling.
(3) Sind Bewertungsunterlagen nur in den seit dem 28. Jänner 1952 geltenden Lei feststellbar oder ist ein in solchen Lei ausgedrückter Betrag von der Volksrepublik Rumänien anerkannt worden, so ist der daraus umgerechnete Schillingbetrag voll zu berücksichtigen, auch wenn der Zeitpunkt der Maßnahme vor dem 28. Jänner 1952 liegt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 148/1955
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR40026567
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