§ 11.
(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei unbebauten Grundstücken in Orten ist für das innere Stadtgebiet der Städte Bucuresti, Brasov, Constanta, Iasi, Timisoara, Cluj, Arad, Craiova und Ploesti von 20 im Jahre 1938 geltenden Lei pro Quadratmeter auszugehen.
(2) Für unbebaute Grundstücke im Randgebiet der im Abs. 1 genannten Städte und im gesamten Gebiet sonstiger Orte ist von 10 im Jahre 1938 geltenden Lei pro Quadratmeter auszugehen.
(3) Die im Jahre 1938 geltenden Lei sind in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem Leu ein Betrag von 1˙50 Schilling entspricht.
(4) Auf den Grundstücken haftende Lasten sind bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes außer Ansatz zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Gesetzesnummer
20001709
Dokumentnummer
NOR40026562
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