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§ 12 Verteilungsgesetz Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1965

§ 12.

(1) Zur Ermittlung der Höhe des Verlustes bei Betriebsvermögen ist von der in der Volksrepublik Rumänien zum 12. September 1944 aufgestellten Bilanz auszugehen. Wurde eine Bilanz für diesen Stichtag nicht aufgestellt, so ist von derjenigen Bilanz auszugehen, die zu dem nächsten darauffolgenden Zeitpunkt errichtet worden ist.

(2) Der Überschuß der Aktiven über die ohne das Eigenkapital anzusetzenden Passiven ist von den am Stichtag der Bilanz geltenden Lei in Schilling umzurechnen. Ist von der Volksrepublik Rumänien ein Berag als maßgebend anerkannt worden, der höher als ein solcher Überschuß ist, so ist von dem höheren Betrag auszugehen. Ist eine Bilanz nicht feststellbar, so ist von dem im Zuge der zwischenstaatlichen Verhandlungen von der Volksrepublik Rumänien als maßgebend anerkannten Betrag auszugehen. Ist von der Volksrepublik Rumänien ein als maßgebend anerkannter Betrag nicht genannt worden, so ist der Verlust unter sinngemäßer Anwendung des § 24 des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1962, zu schätzen.

(3) Der Überschuß oder der als maßgeben anerkannte Betrag ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß einem vor dem 15. August 1947 geltenden Leu ein Betrag von 30 Groschen und einem seit dem 15. August 1947 geltenden Leu ein Betrag von 35 Groschen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

20001709

Dokumentnummer

NOR40026563

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