vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 24.

(1) Zur Ermittlung der Entschädigung für das einem gewerblichen Betrieb oder einem freien Beruf gewidmete Betriebsvermögen ist von einem Vermögensstatus nach dem Stande des Tages, an dem dem Eigentümer noch die Verfügungsgewalt über den Betrieb oder das Betriebsvermögen zustand, auszugehen. Diesen Vermögensstatus hat der Entschädigungswerber zu erstellen. In den Vermögensstatus sind sämtliche Aktiven und mit Ausnahme des Eigenkapitals sämtliche Passiven des im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gelegenen Betriebes aufzunehmen, die nach den dem Entschädigungswerber zur Verfügung stehenden Unterlagen (Bilanzen, Geschäftsbüchern, Belegen, Verträgen und sonstigen Schriftstücken) sowie nach seinen eigenen Kenntnissen und nach den ihm zugänglichen Auskünften dritter Personen am Stichtag bestanden haben.

(2) Die Aktiven und Passiven sind im Vermögensstatus möglichst weitgehend aufzugliedern, mindestens aber insoweit, als dies der üblichen Gliederung einer Bilanz entspricht. Jedes angesetzte Aktivum und Passivum ist in den Anlagen, die dem Vermögensstatus beizufügen sind, in mengen- und wertmäßiger Hinsicht ausreichend zu erläutern, wobei im Falle konkreter Wertangaben die angewandten Bewertungsgrundsätze und Bewertungsmaßstäbe (Währungen) zu bezeichnen sind. Geldforderungen und Verbindlichkeiten sind in der Währung anzugeben, in der die Forderung begehrt werden konnte oder die Verbindlichkeit geschuldet wurde.

(3) Der Entschädigungswerber hat dem Vermögensstatus alle Unterlagen beizufügen, die der Überprüfung der mengen- und wertmäßigen Angaben dienlich sein können.

(4) Bei Prüfung des Vermögensstatus sind alle außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien befindlichen Aktiven einschließlich der Forderungen gegen Schuldner mit dem Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, sowie uneinbringliche Forderungen, insbesondere solche gegen das Deutsche Reich, dessen Einrichtungen, die Deutsche Reichsbank, die Deutsche Reichsbahn und die Deutsche Reichspost, zur Gänze auszuscheiden. Ebenso sind solche Passiven auszuscheiden, für die vom Entschädigungswerber der Nachweis für eine nach dem 15. Mai 1945 durch ihn selbst oder seinen Rechtsvorgänger erfolgte Begleichung erbracht wird.

(5) Die in dem gemäß Abs. 4 berichtigten Vermögensstatus angeführten Aktiven und Passiven sind einzeln so zu bewerten, wie dies für die betreffenden Vermögenschaften oder Verbindlichkeiten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu geschehen hätte, wenn diese Vermögenschaften oder Verbindlichkeiten nicht Bestandteile eines Betriebsvermögens gewesen wären.

(6) Ist der Entschädigungswerber außerstande, einen Vermögensstatus für den Betrieb vorzulegen oder können die Angaben im Vermögensstatus weder bewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht werden, so sind die Grundlagen für die Erstellung eines Vermögensstatus zu ermitteln oder zu berechnen. Kann auch dies nicht geschehen, so sind diese Grundlagen in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Absätze zu schätzen, wobei alle bedeutsamen Umstände, insbesondere die Verhältnisse bei vergleichbaren Betrieben, zu berücksichtigen sind.

(7) Die Entschädigung für das von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Betriebsvermögen ergibt sich aus der Summe der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Entschädigungen für die einzelnen Aktiven nach Abzug der in sinngemäßer Anwendung der nach § 31 Abs. 1 und 2 zu bewertenden Passiven.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006212

alte Dokumentnummer

N11962128270

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)