1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).
Artikel 13
Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat
Findet der Grundsatz der Spezialität entsprechend der Erklärung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 auf die ausgelieferte Person keine Anwendung, so gilt Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht für die Weiterlieferung dieser Person an einen anderen Mitgliedstaat, sofern in der genannten Erklärung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20000945
Dokumentnummer
NOR40012180
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
