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Artikel 9 Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 9

Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität

Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß die Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens nicht gelten, wenn die Person gemäß Artikel 7 dieses Übereinkommens

  1. a) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben hat; oder
  2. b) ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000945

Dokumentnummer

NOR40012176

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