1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).
Artikel 14
Durchlieferung
Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gilt, wenn es sich um eine Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren handelt, folgendes:
- a) in Dringlichkeitsfällen kann das Ersuchen zusammen mit den in Artikel 4 genannten Informationen dem Durchlieferungsstaat durch jedes Nachrichtenmittel, das Schriftspuren hinterläßt, übermittelt werden. Der Durchlieferungsstaat kann seine Entscheidung auf demselben Wege mitteilen;
- b) die in Artikel 4 genannten Informationen reichen aus, um der zuständigen Behörde des Durchlieferungsstaats die Möglichkeit zu geben festzustellen, daß es sich um ein vereinfachtes Auslieferungsverfahren handelt, und um gegenüber der ausgelieferten Person die zur Durchführung der Durchlieferung erforderlichen Zwangsmaßnahmen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
20000945
Dokumentnummer
NOR40012181
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