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Artikel 12 Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 12

Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist oder unter anderen Umständen

(1) Gibt die Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 8 vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so

  1. führt der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist durch, wenn ihm noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist;
  2. kann der ersuchte Staat dieses vereinfachte Verfahren anwenden, wenn ihm in der Zwischenzeit ein Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zugegangen ist.

(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nicht gestellt worden oder ist die Zustimmung nach Eingang des Auslieferungsersuchens erklärt worden, so kann der ersuchte Staat das vereinfachte Verfahren wie es in diesem Übereinkommen vorgesehen ist anwenden.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in einer Erklärung an, ob und unter welchen Bedingungen er beabsichtigt, Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 anzuwenden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000945

Dokumentnummer

NOR40012179

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