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Artikel 8 Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit

1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht. 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 3. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 8

Mitteilung der Zustimmung

(1) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat unverzüglich die Zustimmung der Person mit. Damit der ersuchende Staat gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen stellen kann, teilt ihm der ersuchte Staat spätestens zehn Tage nach der vorläufigen Festnahme mit, ob die Person ihre Zustimmung erteilt hat oder nicht.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20000945

Dokumentnummer

NOR40012175

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