vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2022

§ 0

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Kurztitel

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 119/2000

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.07.2022

Unterzeichnungsdatum

17.03.1992

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSWIRKUNGEN VON INDUSTRIEUNFÄLLEN

StF: BGBl. III Nr. 119/2000 (NR: GP XX RV 1481 AB 1974 S. 176 . BR: AB 6004 S. 656 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 148/2005 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 5/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 14/2010 idF BGBl. III Nr. 4/2011 (VFB)

BGBl. III Nr. 151/2013 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 103/2022 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Albanien III 119/2000 *Armenien III 119/2000 *Aserbaidschan III 148/2005 *Belarus III 148/2005 *Belgien III 5/2009 *Bosnien-Herzegowina III 151/2013 *Bulgarien III 119/2000 *Dänemark III 148/2005 *Deutschland III 119/2000 *EG III 119/2000, III 5/2009 *Estland III 148/2005 *Finnland III 119/2000 *Frankreich III 148/2005 *Griechenland III 119/2000 *Italien III 148/2005 *Kasachstan III 148/2005 *Kroatien III 119/2000 *Lettland III 148/2005 *Litauen III 148/2005 *Luxemburg III 119/2000 *Moldau III 119/2000 *Monaco III 148/2005 *Montenegro III 151/2013 *Niederlande III 5/2009 *Nordmazedonien III 151/2013 *Norwegen III 119/2000 *Polen III 148/2005 *Portugal III 5/2009 *Rumänien III 148/2005 *Russische F III 119/2000 *Schweden III 119/2000 *Schweiz III 119/2000 *Serbien III 151/2013 *Slowakei III 148/2005 *Slowenien III 148/2005 *Spanien III 119/2000 *Tschechische R III 148/2005 *Ukraine III 103/2022 *Ungarn III 119/2000 *Vereinigtes Königreich III 148/2005 *Zypern III 5/2009

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen Texte des Übereinkommens in französischer und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegt werden.

BESCHLOSSEN zu Helsinki am 17. März 1992

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2022)

Erklärung

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. August 1999 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 19. April 2000 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt:

Albanien, Armenien, Bulgarien, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland, Kroatien, Luxemburg, Moldau, Norwegen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.6] :

Serbien

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan

  1. 1. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf rechtlichen Grundlagen funktionieren.
  2. 2. Zu Art. 3 Abs. 1 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens gemäß den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts zusammenarbeiten wird.
  3. 3. Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie für eine nicht nach Art. 21 Abs. 1 beigelegte Streitigkeit das Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren als obligatorisch gegenüber allen Vertragsstaaten anerkennt, die eines oder beide der in Art. 21 Abs. 2 genannten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkennen.

Estland

Die Republik Estland benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 als zuständige Behörde und Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen und zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung den Rettungsdienst des Innenministeriums.

Europäische Gemeinschaft

Vorbehalt:

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen im Einklang mit den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden. Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, betreffend die im Anhang Teil I Nr. 4, 5 und 6 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, für Brom (sehr giftiger Stoff) 100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) 5000 Tonnen und für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) 2000 Tonnen als Mengenschwellen anzuwenden.

Erklärung:

„Gemäß dem EG-Vertrag bestehen die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere in der Erhaltung und dem Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit durch vorbeugende Maßnahmen. Zur Verfolgung dieser Ziele nahm der Rat die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten an, die ersetzt wurde durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese Instrumente streben die Verhütung schwerer Unfälle, die gefährliche Stoffe involvieren, und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt an und behandeln Angelegenheiten, die das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zum Gegenstand hat. Die Gemeinschaft wird den Depositär über jede Änderung dieser Richtlinie und über jede weitere Entwicklung, die das vom Übereinkommen behandelte Gebiet betrifft, informieren. Was die Anwendung des Übereinkommens betrifft, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.“

Frankreich

Interpretative Erklärung:

Die französische Regierung erklärt, dass der Begriff „militärische Einrichtungen“ in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens so verstanden wird, dass sich dieser auf Einrichtungen bezieht, die der nationalen Verteidigung dienen und auf Waffensysteme und atomar betriebene Schiffe der nationalen Armee.

Vorbehalt:

Die französische Republik schließt sich den von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen angebrachten Vorbehalten an und erklärt, dass sie das Übereinkommen gemäß ihren Verpflichtungen nach der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen anwenden wird.

Litauen

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 1 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als zuständige Behörde für Zwecke dieses Übereinkommens.

Die Republik Litauen benennt gemäß Art. 17 Abs. 2 die Abteilung für Zivilschutz im Ministerium für nationale Verteidigung als Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Art. 10 und als Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Art. 12 des Übereinkommens.

Niederlande

Erklärung:

Das Königreich der Niederlande akzeptiert, im Hinblick auf eine Streitigkeit, die nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens gelöst werden konnte, beide Mittel zur Streitbeilegung, die gemäß diesem Absatz verpflichtend für jede Partei wirkt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist.

Vorbehalt:

Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, im Hinblick auf die in Anhang I des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, die in der Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen genannten Mengenschwellen anzuwenden.

Ukraine

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Ukraine gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, beide Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Partei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anzuerkennen.

Ungarn

Erklärung:

Die Regierung der Republik Ungarn erkennt beide Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei an, die dieselbe Verpflichtung anerkennt.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

IN ANBETRACHT der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Maßnahmen zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Auswirkungen von Industrieunfällen über Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern,

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern und auf allen geeigneten Ebenen Maßnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter bekämpfen zu können,

EINGEDENK der Bedeutung und Zweckmäßigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen,

IM BEWUSSTSEIN der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,

IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschließende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Großschadensfälle, und bei anderen fachkundigen internationalen Organisationen,

IN ANBETRACHT der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsatzes 21, auf Grund dessen die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Umweltrechts,

IN BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

e-rk3

Verhütungsmaßnahme, Bereitschaftsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2022

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40246578

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte