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BGBl III 5/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

5. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (BGBl. III Nr. 119/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 148/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Annahme-, Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde:

Belgien

6. April 2006

Niederlande

6. November 2006

Portugal

2. November 2006

Zypern

31. August 2005

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde haben die Niederlande folgende Erklärung abgegeben bzw. nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Erklärung:

Das Königreich der Niederlande akzeptiert, im Hinblick auf eine Streitigkeit, die nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens gelöst werden konnte, beide Mittel zur Streitbeilegung, die gemäß diesem Absatz verpflichtend für jede Partei wirkt, die dieselbe Verpflichtung eingegangen ist.

Vorbehalt:

Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, im Hinblick auf die in Anhang I des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, die in der Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen genannten Mengenschwellen anzuwenden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge, haben die Europäischen Gemeinschaften am 27. April 2007 ihren anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 119/2000. zurückgezogen und durch folgenden ersetzt:

„Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren wechselseitigen Beziehungen das Übereinkommen im Einklang mit den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden. Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor, betreffend die im Anhang Teil I Nr. 4, 5 und 6 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen, für Brom (sehr giftiger Stoff) 100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) 5000 Tonnen und für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) 2000 Tonnen als Mengenschwellen anzuwenden.“

Erklärung:

„Gemäß dem EG-Vertrag bestehen die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft insbesondere in der Erhaltung und dem Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit durch vorbeugende Maßnahmen. Zur Verfolgung dieser Ziele nahm der Rat die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten an, die ersetzt wurde durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese Instrumente streben die Verhütung schwerer Unfälle, die gefährliche Stoffe involvieren, und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt an und behandeln Angelegenheiten, die das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zum Gegenstand hat. Die Gemeinschaft wird den Depositär über jede Änderung dieser Richtlinie und über jede weitere Entwicklung, die das vom Übereinkommen behandelte Gebiet betrifft, informieren. Was die Anwendung des Übereinkommens betrifft, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.“

Faymann

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