vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 14/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

14. Kundmachung: Änderung des Anhangs I zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

14. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Anhangs I zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 103/2003, wird kundgemacht:

Auf der vierten Konferenz der Vertragsparteien in Rom, 15. bis 17. November 2006 wurde die nachstehende Änderung von Anhang I zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (BGBl. III Nr. 119/2000 idF BGBl. I Nr. 2/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 5/2009) beschlossen:

[Anhang I in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Anhang I in englischer Sprache siehe Anlagen]

Der Bundespräsident hat die auf der vierten Konferenz der Vertragsparteien beschlossene Änderung des Anhangs I des Übereinkommens genehmigt; nach Mitteilung des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa ist diese Änderung gemäß Art. 26 Abs. 4 lit. b des Übereinkommens für alle Vertragsparteien mit 19. März 2008 in Kraft getreten.

Auf Grund des § 5 Abs. 2 BGBlG in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, werden die authentischen Texte der Änderung des Anhangs I in französischer und russischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundgemacht.

Anlage 1

Anhang I in deutscher Sprache (Übersetzung) 

Anlage 2

Anhang I in englischer Sprache 

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)