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BGBl III 13/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

13. Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

13.

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich

Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein erwartet jeweils während des jährlich in Davos stattfindenden World Economic Forum (WEF) sowie kurz davor und danach einen signifikanten Zusatzverkehr durch Staatsluftfahrzeuge und Business-Jets. Damit das erwartete zusätzliche Verkehrsvolumen während der Dauer des WEF bzw. einen Tag davor und danach bewältigt werden kann, wird für das in den Jahren 2010, 2011 und 2012 stattfindende WEF folgende Änderung der Ressortvereinbarung vom 19. März 1992111) Kundgemacht im BGBl. Nr. 172/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 206/1997, BGBl. III Nr. 91/2003, BGBl. III Nr. 152/2005, BGBl. III Nr. 5/2007, BGBl. III Nr. 3/2008 und BGBl. III Nr. 7/2009. zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze in denjenigen Punkten, die der Bewältigung des erwarteten zusätzlichen Verkehrs entgegenstehen, beschlossen:

  1. 1. Ausnahmebewilligungen

    Die Flugplatzleitung kann für Flugbewegungen, die für die Durchführung des WEF erforderlich sind, dieselben Ausnahmebewilligungen erteilen, wie sie gemäss Ziffer 3.3.2. der Ressortvereinbarung für Reiseflüge vorgesehen sind. Die generellen Öffnungszeiten des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein bleiben unberührt.

  2. 2. Tageslärmpunkte

    Die nach Ziffer 2.2. der Ressortvereinbarung festgelegte Tages-Lärmbegrenzung darf für die zur Durchführung des WEF erforderlichen Flugbewegungen überschritten werden. Die jeweils über der Grenze von 100'000 Tageslärmpunkten verbrauchten Tageslärmpunkte sind innerhalb von 30 Tagen auszugleichen (floating).

  3. 3. Information

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation informiert das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und das Amt der Vorarlberger Landesregierung jeweils spätestens drei Monate vor dem WEF über den genauen Zeitraum der Veranstaltung.

  4. 4. Berichterstattung

    In dem nach Ziffer 2.2.2. der Ressortvereinbarung dem Amt der Vorarlberger Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Einhaltung der Tages-Lärmbegrenzung ist auch über die nach vorstehend Ziffer 1 gewährten Ausnahmebewilligungen Bericht zu erstatten.

Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Leuenberger

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich:

Bures

12. Jänner 2010

Faymann

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