14. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung des Anhangs I zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 103/2003, wird kundgemacht:
Auf der vierten Konferenz der Vertragsparteien in Rom, 15. bis 17. November 2006 wurde die nachstehende Änderung von Anhang I zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (BGBl. III Nr. 119/2000 idF BGBl. I Nr. 2/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 5/2009) beschlossen:
[Anhang I in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Anhang I in englischer Sprache siehe Anlagen]
Der Bundespräsident hat die auf der vierten Konferenz der Vertragsparteien beschlossene Änderung des Anhangs I des Übereinkommens genehmigt; nach Mitteilung des Exekutivsekretärs der Wirtschaftskommission für Europa ist diese Änderung gemäß Art. 26 Abs. 4 lit. b des Übereinkommens für alle Vertragsparteien mit 19. März 2008 in Kraft getreten.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 BGBlG in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, werden die authentischen Texte der Änderung des Anhangs I in französischer und russischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundgemacht.
Anlage 1
Anhang I in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage 2
Anhang I in englischer Sprache
Faymann
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