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Artikel 41 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 41

Artikel 41. Hinsichtlich aller Ämter oder Stellen, die kraft internationaler Übereinkommen zu dem Zweck geschaffen sind oder noch geschaffen werden, um die Regelung der Eisenbahntransportfragen zwischen Staaten zu erleichtern, soll unbeschadet der Anwendung des Artikels 24 der Völkerbundsatzung angenommen werden, daß sie von demselben Geiste beseelt sind wie die Organe des Völkerbundes und daß sie in ihrem eigenen Wirkungskreis zur Ausführung dieses Übereinkommens die Tätigkeit dieser Organe gleichsam ergänzen. Sie werden infolgedessen unmittelbar mit den zuständigen Stellen des Völkerbundes alle zweckdienlichen Mitteilungen austauschen, die sich auf die Ausführung ihrer Aufgabe internationaler Zusammenarbeit beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006645

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