Artikel 24
Artikel 24. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, Einheitlichkeit in der Gestaltung der internationalen sowie auch der Binnentarife zu erreichen, insbesondere für die Gruppen angrenzender Gebiete, um dadurch die Anwendung dieser Tarife im internationalen Verkehr zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006628
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