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Artikel 24 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 24

Artikel 24. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, Einheitlichkeit in der Gestaltung der internationalen sowie auch der Binnentarife zu erreichen, insbesondere für die Gruppen angrenzender Gebiete, um dadurch die Anwendung dieser Tarife im internationalen Verkehr zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006628

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