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Artikel 23 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 23

Artikel 23. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die Einführung internationaler Tarife nach Maßgabe der Bedürfnisse des internationalen Verkehrs, die sich vernünftigerweise befriedigen lassen, zu fördern. Sie werden die Annahme aller Maßnahmen erleichtern, die selbst außerhalb des Rahmens der internationalen Tarife eine rasche Frachtberechnung für die wichtigsten Verkehrswege ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006627

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