Artikel 23
Artikel 23. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, die Einführung internationaler Tarife nach Maßgabe der Bedürfnisse des internationalen Verkehrs, die sich vernünftigerweise befriedigen lassen, zu fördern. Sie werden die Annahme aller Maßnahmen erleichtern, die selbst außerhalb des Rahmens der internationalen Tarife eine rasche Frachtberechnung für die wichtigsten Verkehrswege ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006627
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