Artikel 22
Artikel 22. Die Bestimmungen des Artikels 20 sind sowohl im inländischen wie im internationalen Eisenbahnverkehr auch anwendbar auf Güter, die in einem Hafen lagern, ohne Rücksicht auf die Flagge, unter der sie eingeführt worden sind oder ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006626
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