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Artikel 25 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 25

— V. Teil.

Finanzielle Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen hinsichtlich des internationalen Verkehrs.

Artikel 25. Die finanziellen Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen müssen derart abgefaßt sein, daß ihre Durchführung den internationalen Verkehr und besonders die Anwendung des „einzigen“ Beförderungsvertrages in keiner Weise behindert.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006629

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