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Artikel 26 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 26

Artikel 26. Hinsichtlich der Einnahmen der Eisenbahnen sind bei solchen Abmachungen namentlich Bestimmungen über nachstehende Punkte vorzusehen:

  1. a) Regelung des Rechts jeder Eisenbahnverwaltung auf Zuscheidung des ihr zukommenden Anteils an der Forderung der Eisenbahn;
  2. b) Regelung der Haftung der Eisenbahnverwaltung, welche die Einziehung eines von ihr zu erhebenden Betrages versäumt hat;
  3. c) Bestimmungen über die Sicherstellung einer genauen Abrechnung, wenn die Aufstellung solcher Abrechnungen anderen Verwaltungen anvertraut ist;
  4. d) Bestimmungen über die Abrechnung unter den Verwaltungen zum Zwecke größtmöglicher Einschränkung der durch diese Abrechnungen erforderlich werdenden Geldbewegung.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006630

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