Artikel 26
Artikel 26. Hinsichtlich der Einnahmen der Eisenbahnen sind bei solchen Abmachungen namentlich Bestimmungen über nachstehende Punkte vorzusehen:
- a) Regelung des Rechts jeder Eisenbahnverwaltung auf Zuscheidung des ihr zukommenden Anteils an der Forderung der Eisenbahn;
- b) Regelung der Haftung der Eisenbahnverwaltung, welche die Einziehung eines von ihr zu erhebenden Betrages versäumt hat;
- c) Bestimmungen über die Sicherstellung einer genauen Abrechnung, wenn die Aufstellung solcher Abrechnungen anderen Verwaltungen anvertraut ist;
- d) Bestimmungen über die Abrechnung unter den Verwaltungen zum Zwecke größtmöglicher Einschränkung der durch diese Abrechnungen erforderlich werdenden Geldbewegung.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006630
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
