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Artikel 27 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 27

Artikel 27. Hinsichtlich der Beträge, welche die Eisenbahn an ihre Benützer bezahlt hat, sind bei den Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen namentlich Bestimmungen über nachstehende Punkte vorzusehen:

  1. a) Regelung des Rückgriffs einer Eisenbahnverwaltung, die eine Entschädigung gezahlt hat, auf andere am Transport beteiligte Eisenbahnverwaltungen;
  2. b) Bestimmungen über die Grenze der Haftung der verschiedenen Eisenbahnverwaltungen oder über die Haftung, die sie als gemeinsam anerkennen wollen;
  3. c) Bestimmungen über den Rückgriff unter den Eisenbahnverwaltungen, wenn eine von ihnen genötigt war, einen von der Eisenbahn zu viel erhobenen Betrag zu erstatten;
  4. d) Regelung der Anerkennung richterlicher Urteile, die gegen eine Eisenbahnverwaltung ergangen sind und sie zur Zahlung eines Betrages nötigen, durch andere Verwaltungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006631

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