Artikel 27
Artikel 27. Hinsichtlich der Beträge, welche die Eisenbahn an ihre Benützer bezahlt hat, sind bei den Abmachungen unter den Eisenbahnverwaltungen namentlich Bestimmungen über nachstehende Punkte vorzusehen:
- a) Regelung des Rückgriffs einer Eisenbahnverwaltung, die eine Entschädigung gezahlt hat, auf andere am Transport beteiligte Eisenbahnverwaltungen;
- b) Bestimmungen über die Grenze der Haftung der verschiedenen Eisenbahnverwaltungen oder über die Haftung, die sie als gemeinsam anerkennen wollen;
- c) Bestimmungen über den Rückgriff unter den Eisenbahnverwaltungen, wenn eine von ihnen genötigt war, einen von der Eisenbahn zu viel erhobenen Betrag zu erstatten;
- d) Regelung der Anerkennung richterlicher Urteile, die gegen eine Eisenbahnverwaltung ergangen sind und sie zur Zahlung eines Betrages nötigen, durch andere Verwaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006631
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