Artikel 28
Artikel 28. Wenn sich aus dem Stande der Wechselkurse Schwierigkeiten ergeben, die den internationalen Verkehr ernstlich behindern, sind Maßnahmen zu ergreifen, um diese Unzuträglichkeiten auf das geringstmögliche Maß herabzumindern.
Jede Eisenbahnverwaltung, die der Gefahr ausgesetzt ist, bei den Abrechnungen infolge der Kursschwankungen empfindliche Verluste zu erleiden, kann sich durch Erhebung eines im Verhältnis zur Verlustgefahr angemessenen Zuschlags schützen. Die unter Eisenbahnverwaltungen getroffenen Abmachungen können unter Vorbehalt regelmäßiger Nachprüfung feststehende Wechselkurse vorsehen.
Es werden Maßnahmen ergriffen, um soweit wie möglich mißbräuchliche Spekulationen von Zwischenpersonen bei der Abwicklung der aus dem Stande der Wechselkurse sich ergebenden Geschäfte zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006632
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