Artikel 42
Artikel 42. Die Vertragsstaaten werden alle notwendigen Anordnungen treffen, damit dem Völkerbund alle Auskünfte zugehen, um seinen Ämtern die Ausführung der Aufgaben zu ermöglichen, die ihnen hinsichtlich der Anwendung dieses Übereinkommens obliegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006646
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