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Artikel 42 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 42

Artikel 42. Die Vertragsstaaten werden alle notwendigen Anordnungen treffen, damit dem Völkerbund alle Auskünfte zugehen, um seinen Ämtern die Ausführung der Aufgaben zu ermöglichen, die ihnen hinsichtlich der Anwendung dieses Übereinkommens obliegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006646

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