Artikel 40
Artikel 40. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sobald die Verhältnisse es ermöglichen, spätestens aber beim Erlöschen der Vereinbarungen, diese, falls sie den Bestimmungen des Statuts zuwiderlaufen sollten, durch entsprechende Abänderungen so weit mit ihnen in Einklang zu bringen, wie es die geographischen, wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse der Länder oder Gebiete, die den Gegenstand jener Übereinkommen bilden, irgend gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006644
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