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Artikel 40 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 40

Artikel 40. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sobald die Verhältnisse es ermöglichen, spätestens aber beim Erlöschen der Vereinbarungen, diese, falls sie den Bestimmungen des Statuts zuwiderlaufen sollten, durch entsprechende Abänderungen so weit mit ihnen in Einklang zu bringen, wie es die geographischen, wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse der Länder oder Gebiete, die den Gegenstand jener Übereinkommen bilden, irgend gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006644

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