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Artikel 39 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 39

Artikel 39. Sollten die in Artikel 38 vorgesehenen Sonderübereinkommen nicht Anwendung finden, so werden für Transporte, die sich über die Eisenbahn und einen anderen Weg, wie zum Beispiel den Seeweg, erstrecken, angemessene Erleichterungen gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006643

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