Artikel 39
Artikel 39. Sollten die in Artikel 38 vorgesehenen Sonderübereinkommen nicht Anwendung finden, so werden für Transporte, die sich über die Eisenbahn und einen anderen Weg, wie zum Beispiel den Seeweg, erstrecken, angemessene Erleichterungen gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006643
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
