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Artikel 38 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 38

Artikel 38. Die Bestimmungen des Statuts können durch Sonderübereinkommen auf Unternehmungen ausgedehnt werden, die den Transport auf irgendeinem anderen Wege als der Eisenbahn besorgen, insbesondere, wenn diese Unternehmungen zur Ergänzung eines Eisenbahntransportes dienen.

Diese Unternehmungen sind alsdann allen Verpflichtungen unterworfen und mit allen Rechten ausgestattet, die das Statut für die Eisenbahnen vorsieht.

Die im ersten Absatz vorgesehenen Sonderübereinkommen können jedoch so weit von dem Statut abweichen, wie es sich aus den verschiedenen Arten der Beförderung ergibt. Was insbesondere den Vertrag über einen internationalen Transport anbetrifft, der sich auf Eisenbahn- und Seeweg erstreckt, so kann in diesen Abweichungen die Anwendung des Seerechts für die Seestrecke vorgesehen werden.

Schlagworte

Eisenbahnweg

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006642

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