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Artikel 18 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 18

Waffen, Zwangsmittel und Ausrüstungen

(1) Die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Beamten sind beim grenzüberschreitenden Observations- und Nacheileeinsatz gemäß Artikel 40 und 41 des genannten Übereinkommens ermächtigt, jene Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel sowie Vorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände mit sich zu führen, mit denen sie zur Ausübung der polizeilichen Dienste üblicherweise ausgestattet sind.

(2) Gemäß den Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 Punkt d des genannten Übereinkommens können die zuständigen Stellen der Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation erfolgen soll, im Einzelfall entscheiden, daß die mit der Observation beauftragten Beamten der anderen Vertragspartei keine Dienstwaffen und anderen Zwangsmittel mit sich führen dürfen.

(3) Die bei der Observation und Nacheile verwendeten Waffen, Zwangsmittel und Geräte werden gemäß Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung durch die Zentralstellen genannt. Sie unterrichten einander über allfällige spätere Änderungen.

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