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Artikel 8 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 8

Durchführungsvereinbarungen

Die Zentralstellen können weitere Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens schließen, um die darin vorgesehenen Aufgaben und Vorgangsweisen der Zusammenarbeit im einzelnen zu regeln.

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