Artikel 7
Aus- und Fortbildung des Personals
Die Zentralstellen:
- informieren einander über die Aus- und Forbildung des Polizeipersonals,
- können besondere Aus- und Fortbildungskurse organisieren, die für eine Beteiligung des Personals beider Vertragsparteien zugänglich sind,
- können Beamte austauschen, um die gegenseitige Kenntnis über die Polizeiorganisation, deren Aufgaben und die Einsatztechniken zu vertiefen.
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