Abschnitt II
Zusammenarbeit in den Grenzgebieten
Artikel 9
Artikel 9
Grenzgebiete
Im Sinne dieser Vereinbarung und in Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 gelten als Grenzgebiete:
- a) für die Republik Österreich:
die Gebiete der Bundesländer Kärnten, Tirol und Salzburg;
- b) für die italienische Republik:
die Gebiete der Provinzen Bozen, Belluno und Udine.
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