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Artikel 9 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Abschnitt II

Zusammenarbeit in den Grenzgebieten

Artikel 9

Artikel 9

Grenzgebiete

Im Sinne dieser Vereinbarung und in Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 gelten als Grenzgebiete:

  1. a) für die Republik Österreich:

    die Gebiete der Bundesländer Kärnten, Tirol und Salzburg;

  1. b) für die italienische Republik:

    die Gebiete der Provinzen Bozen, Belluno und Udine.

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