Artikel 10
Verbindungsstellen
In den Grenzgebieten der beiden Vertragsparteien wirken jeweils folgende Verbindungsstellen:
- a) für die Republik Österreich:
- die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten,
- die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol,
- die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg;
- b) für die italienische Republik:
- die Quästur Bozen,
- die Quästur Belluno,
- die Quästur Udine.
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