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Artikel 10 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 10

Verbindungsstellen

In den Grenzgebieten der beiden Vertragsparteien wirken jeweils folgende Verbindungsstellen:

  1. a) für die Republik Österreich:
  1. b) für die italienische Republik:

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