Artikel 17
Grenzüberschreitende Nacheile
(1) Die grenzüberschreitende Nacheile erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegten Bedingungen und gemäß den Erklärungen nach Artikel 41 Absatz 9 des genannten Übereinkommens.
(2) Spätestens zum Zeitpunkt des Grenzübertritts veranlassen die nacheilenden Beamten die Information der Verbindungsstelle jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Nacheile erfolgt und benachrichtigen allenfalls eine gemäß Artikel 12 der vorliegenden Vereinbarung zu nennende Dienststelle.
(3) Unter Einhaltung der Verfahren und Einsatzpläne nach Artikel 14 werden die Verbindungsstelle und die anderen beteiligten Dienststellen die erforderliche Unterstützung gewähren, um den Erfolg der Einsätze zu sichern.
(4) In Ergänzung der Erklärungen gemäß Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens vereinbaren die Vertragsparteien, daß die im Eisenbahnverkehr durchgeführte Nacheile jedenfalls bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhalten des Zuges nach dem Grenzübertritt erfolgen darf.
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