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Artikel 12 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 12

Direkte Zusammenarbeit zwischen anderen in den Grenzgebieten tätigen Stellen

(1) Zum Zwecke einer rascheren und effizienteren Zusammenarbeit können die Zentralstellen der beiden Vertragsparteien unter Anwendung der im Artikel 8 vorgesehenen Verfahrensweisen andere in den Grenzgebieten wirkende Dienststellen bestimmen, die unter Einhaltung der von der vorliegenden Vereinbarung den Verbindungsstellen übertragenen Aufgaben den gegenseitigen Informationsaustausch unter gleichzeitiger Information der eigenen Verbindungsstelle pflegen.

(2) Die innerstaatlichen Genehmigungs- und Berichtspflichten werden dadurch nicht berührt.

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