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Artikel 16 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Abschnitt III

Grenzüberschreitende Observation und Nacheile

Artikel 16

Artikel 16

Grenzüberschreitende Observation

(1) Die grenzüberschreitende Observation erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens festgelegten Bedingungen.

(2) In allen Fällen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 1 und 2 des genannten Übereinkommens, die Verbindungsstelle jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Observation stattfindet, rechtzeitig, spätestens jedoch von den observierenden Beamten beim Grenzübertritt zu informieren.

(3) Unter Beachtung der Verfahren und Einsatzpläne nach Artikel 14 der vorliegenden Vereinbarung und der allenfalls von den eigenen Zentralstellen ausgegebenen Richtlinien, erteilt die betreffende Verbindungsstelle die erforderliche Unterstützung, um den Erfolg der Einsätze zu gewährleisten.

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