Artikel 15
Einsatz von Luftfahrzeugen
Die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Vertragsparteien werden eine gesonderte Durchführungsvereinbarung schließen, um Regelungen für den polizeilichen Einsatz von Luftfahrzeugen in erforderlichen und dringenden Fällen zum Überfliegen der gemeinsamen Staatsgrenze zu treffen.
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