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Artikel 14 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 14

Verfahren bei der Präventivinformation und gemeinsame Einsatzpläne

(1) Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsparteien vereinbaren in folgenden Fällen Verfahren der Präventivinformation und gemeinsame Einsatzpläne:

  1. a) in Fällen drohender oder tatsächlicher Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Kundgebungen, Demonstrationen u. dgl.), die die Anwendung von besonderen polizeilichen Maßnahmen in Grenzgebieten erfordern;
  2. b) bei besonderen schweren kriminellen Ereignissen im Staatsgebiet einer Vertragspartei, die das Staatsgebiet und insbesondere Grenzgebiete der anderen Vertragspartei betreffen könnten;
  3. c) bei grenzüberschreitenden Observations- oder Verfolgungseinsätzen nach Artikel 40 und 41 des Schengener Durchführungsübereinkommens und Artikel 16 und 17 der vorliegenden Vereinbarung.

(2) In den Verfahren der Präventivinformation und in den gemeinsamen Einsatzplänen gemäß Absatz 1 nennen die Verbindungsstellen die Anwendungsmodalitäten der verfügbaren Mittel der direkten Kommunikation, insbesondere der Funkverbindung, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 der vorliegenden Vereinbarung.

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