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Artikel 13 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 13

Technische Systeme der direkten Kommunikation

Die Zentralstellen werden gemäß den Verfahren nach Artikel 8 der vorliegenden Vereinbarung in der kürzestmöglichen Zeit festsetzen, welche Systeme der direkten Kommunikation, insbesondere über Funkwellen, kostengünstig realisiert werden können, um die Verbindungsstellen und die anderen in den Grenzgebieten wirkenden Dienststellen der Vertragsparteien miteinander zu verbinden, in Erwartung der Durchführung der Gemeinschaftsbestimmungen im Bereich des Funkverkehrs zwischen Organen der öffentlichen Sicherheit (Europäische Polizeifunknorm).

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