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Artikel 15 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 15

Einsatz von Luftfahrzeugen

Die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Vertragsparteien werden eine gesonderte Durchführungsvereinbarung schließen, um Regelungen für den polizeilichen Einsatz von Luftfahrzeugen in erforderlichen und dringenden Fällen zum Überfliegen der gemeinsamen Staatsgrenze zu treffen.

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